AGB

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkaufs-, Lieferung-, Leasings- und Mietverträge einschließlich Beratungen und Montagen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Abweichungen von unseren Bedingungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftliche Bestätigung. Die Änderung der Schriftformklausel ist ebenfalls nur schriftlich möglich.




II. Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebotsunterlagen, Kostenanschläge, Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind nur annähernd maßgebend und enthalten keine Zusicherung bezüglich der dort angegebenen Daten. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht, oder als Konstruktions- oder Reparaturunterlagen verwendet werden. Sie sind an uns zurückzugeben, sofern ein Auftrag nicht erteilt wird. Die Urheberrechte bleiben in jedem Falle bei uns oder dem ursprünglichen Urheber.




III. Leistung, Lieferung und Lieferfristen

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Sämtliche Waren werden im Auftrag des Kunden versandt. Bei der Versendung von Ersatz- oder Reparaturteilen liegt die Art des Versandes unter unserer Wahl. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2. Die Ware reist auch bei Franko-Lieferungen stets auf Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen, durch ihn zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Die Lieferfrist oder ein vereinbarter Termin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben oder die Gefahr auf den Kunden übergegangenist. Die Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, soweit dieser Mitwirkungs- oder Bereitstellungsverpflichtungen hat oder sonstige Leistungen vor Lieferung vertragsgemäß zu erbringen hat (z.B. Vorauszahlung).

4. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können - gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten eingetreten - wie Störungen des Fabrikationsganges beim Lieferanten, Störungen der Transpüortmöglichkeiten, nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel, behördliche Maßnahmen, Einstellung in der Produktion beim Vorlieferanten, die Erfüllung unserer Lieferungs- und Leistungspflicht, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung. Ist aufgrund solcher Umstände dem Kunden das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, ist er zum Rücktritt nach angemesserner Fristsetzung berechtigt. Wird durch Umstände der vorgenannten Art die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder uns unzumutbar, sind wir von der Verpflichtung befreit.

5. Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund Verzuges oder wegen Nichterfüllung aufgrund nachträglicher Unmöglichkeit sind nach Maßgabe der Klausel VI Ziffer 1 und 3 dieser Allgmeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und erleidet der Kunde hierdurch Schaden, kann er eine Verzugentschädigung in in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch in Höhe von 5% desjenigen Teils unserer Leistung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann.




IV. Abnahme

Eine gesetzliche oder vertraglich erforderliche Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstandes oder, sofern wir die Montage übernommen haben, unverzüglich nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe erklärt, dass er die Abnahme verweigere.




V. Gewährleistung

1. Der Kunde hat eingehende Ware und von uns erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich vorzubringen.

2. Bei Vorliegen von Mängeln - auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften - beschränkt sich die Gewährleistungsverpflichtung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Verschleissteile. Lassen wir, eine uns gestellte angemessene Nachfrist, für die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung, durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen oder ist diese unmöglich geworden oder entgültig fehlgeschlagen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Für, von uns gelieferte gebrauchte Erzeugnisse, wird keine Gewähr übernommen. Gleiches gilt für Mängel, die zurückzuführen sind auf vom Kunden gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder auf eine vom Kunden vorgeschriebene Konstruktion.

4. Treten im Betrieb Mängel auf, die SChöädigung des Liefer- oder des von uns reparierten Gegenstandes zur Folge haben können, wenn der Betrieb fortgesetzt wird, so hat der Kunde die gefährdeten Teile außer Betrieb zu nehmen, oder die Betriebsweise so zu ändern, das eine Ausweitung des Schadens oder das Auftreten weiterer Schäden vermieden wird. Versäumt er dies schuldhaft, so bezieht sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nicht auf den Teil des Schadens, der durch diese Säumnisse entsteht. Ersetzte Teile werden unser Eigentum Der Kunde kann uns aus unserer Gewährleistungsverpflichtung nur in Anspruch nehmen, wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt und wenn er uns den aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, und uns jede Möglichkeit gibt, den Mangel festzustellen und zu beseitigen. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns das mangelhafte Teil frachtftrei zu übersenden. Er ist auch verpflichtet, auf unser Verlangen das ausgebsserte Teil oder gelieferte Ersatzteil einzubauen. Der Kunde trägt die kOsten eines von ihm vorzunehmenden Aus- und Einbaus von Teilen.

5. Liegt der Nachbesserungsort oder der Ort der Reparatur im Ausland, so übernehmen wir den Transport- Monteur- uns sonstige Kosten insoweit, alswären sie bei einer Nachbesserung durch uns im Inkland entstanden wären.

6. Der Kunde ist nur befugt, den Mangel auf unsere Kosten selbst zu beseitigen, wenn wir uns zuvor schriftlich einverstanden erklärenoder wenn die sofortige Mägelbeseitigung zur Verhütung eines unverhältnismäßig großen Schadens notwendig ist. Soweit der Kunde danach zu einer Beseitigung des Mangels selbst berechtigt ist, ersetzen wir ihm die hierdurch enstehenden Kosten, höchstens jedoch in Höhe, in der sie bei Ausführung durch uns nach Maßgabe der bevorstehenden Bedingungen entstanden wären. Beseitigt der Kunde den Mangel selbst, ohne nach diesen Bedingungen dazu berechtigt zu sein, so entfällt für uns eine weitere Gewährleistung. Auf unser Ersuchen ist der Kunde verpflichtet, kleine Mägle selbst zu beseitigen.

7. Für Schäden, die im Rahmen einer Gewährleistung, wegen Verletzung vertaglicher Nebenpflichten, wegen Beratungsfehlern, unerlaubter Handlung, wegen schuldhafter Verletzung der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen eintreten, und zwar insbesondere auch, soweit diese nicht nicht am Liefergegenstand selbst enstehen, haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Etfüllungsgehilfen, es sei denn, es liegt ein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei uns oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne großes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluß voraussehbaren typischen Schadens. Schadensersatzansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hatte, typische Mangelfolgeschäden zu vermeiden.

8. Etwaige Gewährleistungsansprüche, gleich welcher Art, verjähren, sofern unsererseits ein Mangel nicht arglistig verschwiegen wurde, 6 Monate nach Übergabe.




VI. Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art außerhalb der Gewährleistung gegen uns, unsere gesetzlichen Verteter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z.B. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss, aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein Vorsatz oder grobe Fahlrlässigkeit bei uns, oder die zumindest fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten vor. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie hinsichtlich der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden beschränkt sich jedoch auf den bei Vertragsabschluß vorausehbaren typischen Schaden.

2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 haften.

3. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung, verjähren 6 Monate nach Abnahme.




VII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Durchführung der Arbeiten gültigen Preise.

2. Der Kunde hat Zahlung entsprechend den verinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nicht besonderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Erhalt fällig.

3. Bei Überweisung oder Scheckzahlung liegt Erfüllung der Zahlungspflicht erst bei unwiderruflicher Gutschrift auf einem unserer Bankkonten vor.

4. Der Vertragspreis gilt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ab Werk ausschliesslich Verladung und Verpackung.

5. Ist der Kunde mit den Zahlungen im Rückstand, so können wir die zur Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen notwendigen Handlungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufschieben. Die Lieferfristen verlängern sich dementsprechend.

6. Ist der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Nach Ablauf einer von uns gesetzten, angemessenen Frist sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die erbrachten Leistungen zurückzufordern oder eine Teilvergütung zu beanspruchen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7. Das kaufmännische wie auch ein sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden sind ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern nicht die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

8. Gibt uns der Kunde eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und müssen wir deshalb die Umsatzsteuer entrichten, hat der Kunde uns diese und alle sonstigen aus der falschen Angabe enstehenden Schäden zu ersetzen.




VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum. Das gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für derartige Forderungen. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Ware, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Waren um Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

3. Weiterveräußerung der gelieferten Waren, gleichgültig, ob unverarbeitet oder verarbeitet oder verbunden oder vermischt, ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbe halt gestattet und nur dann , wenn die Forderung aus der Weiterveräu-ßerung auf uns übergeht. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt, ebenso die Vereinbarung eines Abtretungs-verbots und einer Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factoring. Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräuße-rung oder einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelie-ferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderungen mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Das Recht des Kunden zum Einzug oder zur Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung erlischt jedoch, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Er ist auf unser Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten eines Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Nehmen wir den Liefergegenstand in diesem Zusammenhang zurück, so bedeutet dies nicht unseren Rücktritt vom Vertrag, wenn wir ihn nicht ausdrücklich erklärt haben. Die Rücknahme sichert lediglich unseren Anspruch gegen den Kunden. Wir bewahren die Ware für den Kunden auf. Unser Zahlungs-anspruch bleibt bestehen. Nach vollständiger Bezahlung wird der Liefergegenstand von uns an den Kunden herausgegeben. Die Rücknahme und Lagerung des Liefergegenstandes erfolgt auf Kosten des Kunden. Bei Lagerung in unseren Räumen werden pro Monat 0,5 % des Rechnungsbetrages berechnet. Diese Regelung findet keine Anwendung gegenüber einer natürlichen Person, wenn der gewährte Kredit nicht für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit dieser Person bestimmt ist.

5. Wird von dritter Seite durch Pfändung oder auf andere Weise unser Eigentum beeinträchtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen und dem Dritten unsere Sicherungsrechte bekanntzugeben.

6. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forde-rungen insgesamt um mehr als 20 %, verpflichten wir uns, auf Verlan- gen des Kunden nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten frei-zugeben. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsver-bindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.




IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist, soweit nicht eine Leistung geschuldet wird, die zwingend an einem anderen Ort zu erbringen ist, der Ort unseres Geschäftssitzes. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Kunde Vollkaufmann i.S.d.HGB ist, der Ort unseres Geschäftssitzes. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch am Ort seiner Geschäftsniederlassung zu verklagen.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der UN-Kaufrechtsübereinkommen und der nationalen Umsetzungsgesetze hierzu sind ausgeschlossen.

3. Es gelten die Incoterms 1990 in ihrer jeweils neuesten Fassung.

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