Zum Hauptinhalt springen

I. Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verkaufs-, Lieferung-, Leasings- und Mietverträge einschließlich Beratungen und Montagen und sonstigen vertraglichen Leistungen. Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, wenn wir sie nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen.

2. Abweichungen von unseren Bedingungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung. Die Änderung der Schriftformklausel ist ebenfalls nur schriftlich möglich.

II. Angebote

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

2. Angebotsunterlagen, Kostenanschläge, Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind nur annähernd maßgebend und enthalten keine Zusicherung bezüglich der dort angegebenen Daten. Sie bleiben unser Eigentum und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Einwilligung nicht zugänglich gemacht oder als Konstruktions- oder Reparaturunterlagen verwendet werden. Sie sind an uns zurückzugeben, sofern ein Auftrag nicht erteilt wird. Die Urheberrechte verbleiben in jedem Falle bei uns oder dem ursprünglichen Urheber.

III. Leistung, Lieferung und Lieferfristen

1. Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Lager, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich festgelegt ist. Sämtliche Waren werden im Auftrag des Kunden versandt. Bei der Versendung von Ersatz- oder Reparaturteilen liegt die Art des Versandes in unserer Wahl. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2. Die Ware reist auch bei Franko-Lieferungen stets auf Gefahr des Kunden. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen, durch ihn zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3. Die Lieferfrist oder ein vereinbarter Termin sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben bzw. die Gefahr auf den Kunden übergegangen ist. Die Einhaltung einer Lieferfrist oder eines Liefertermins setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus, soweit dieser Mitwirkungs- oder Bereitstellungsverpflichtungen hat oder sonstige Leistungen vor Lieferung vertragsgemäß zu erbringen hat (z. B. Vorauszahlung).

4. Verhindern höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können – gleich, ob in unserem Betrieb oder bei einem Lieferanten – wie Störungen des Fabrikationsganges beim Lieferanten, Störungen der Transportmöglichkeiten, fehlerhafte oder unzeitige Selbstbelieferung, Schwierigkeiten in der Rohmaterialbeschaffung, Energiemangel oder behördliche Maßnahmen, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verhinderung. Ist dem Kunden das Festhalten am Vertrag unter solchen Umständen nicht mehr zumutbar, ist er zum Rücktritt nach angemessener Fristsetzung berechtigt. Wird die Lieferung oder Leistung aufgrund solcher Umstände unmöglich oder uns unzumutbar, sind wir von der Verpflichtung befreit.

5. Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug oder von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von Verzug oder wegen Nichterfüllung infolge nachträglicher Unmöglichkeit sind nach Maßgabe der Klausel VI Ziffer 1 und 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Wird die Lieferung oder Leistung durch unser Verschulden verspätet ausgeführt und entsteht dem Kunden hierdurch ein Schaden, kann er eine Verzugentschädigung in Höhe des nachgewiesenen Schadens, maximal jedoch 5% desjenigen Teils unserer Leistung verlangen, der infolge der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb oder Gebrauch genommen werden kann.

IV. Abnahme

Eine gesetzliche oder vertraglich erforderliche Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Besteller nicht unverzüglich nach Empfang des Liefergegenstandes oder, sofern wir die Montage übernommen haben, unverzüglich nach Beendigung des Probebetriebes unter Angabe der Gründe erklärt, dass er die Abnahme verweigert.

V. Gewährleistung

1. Der Kunde hat eingehende Ware und von uns erbrachte Leistungen unverzüglich zu untersuchen und Beanstandungen unverzüglich schriftlich vorzubringen.

2. Bei Vorliegen von Mängeln – auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften – beschränkt sich unsere Gewährleistung nach Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Sie erstreckt sich nicht auf Verschleißteile. Lässt sich trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist eine Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung nicht herbeiführen, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3. Für von uns gelieferte gebrauchte Erzeugnisse wird keine Gewähr übernommen. Gleiches gilt für Mängel, die auf vom Kunden gelieferte Materialien, Erzeugnisse oder eine vom Kunden vorgeschriebene Konstruktion zurückzuführen sind.

4. Treten im Betrieb Mängel auf, die eine Schädigung des Liefer- oder reparierten Gegenstandes zur Folge haben können, so hat der Kunde die gefährdeten Teile außer Betrieb zu nehmen oder die Betriebsweise so zu ändern, dass eine Ausweitung des Schadens verhindert wird. Versäumt er dies schuldhaft, bezieht sich unsere Gewährleistung nicht auf den durch diese Unterlassung entstehenden Schaden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Kunde kann uns aus der Gewährleistung nur in Anspruch nehmen, wenn er die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält und uns den Mangel unverzüglich schriftlich mitteilt sowie die Gelegenheit zur Feststellung und Beseitigung des Mangels erhält. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns das mangelhafte Teil frachtfrei zu übersenden und auf unser Verlangen das ausgebaute Teil oder Ersatzteil einzubauen. Die Kosten für Aus- und Einbau trägt der Kunde.

5. Liegt der Nachbesserungsort bzw. der Reparaturort im Ausland, übernehmen wir den Transport, Montageservice und sonstige Kosten insoweit, als wären sie bei einer Nachbesserung durch uns im Inland entstanden.

6. Der Kunde darf den Mangel auf unsere Kosten nur selbst beseitigen, sofern wir zuvor schriftlich unser Einverständnis erklärt haben oder die sofortige Mängelbeseitigung zur Verhütung eines unverhältnismäßig großen Schadens notwendig ist. Erfolgt die Beseitigung eigenmächtig ohne entsprechende Berechtigung, entfällt unsere weitere Gewährleistung. Kleinere Mängel sind nach unserem Ersuchen vom Kunden selbst zu beheben.

7. Für Schäden, die im Rahmen der Gewährleistung, infolge Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, bei Beratungsfehlern, unerlaubter Handlung, schuldhafter Verletzung der Ersatzlieferungs- bzw. Nachbesserungspflicht oder aus sonstigen Rechtsgründen entstehen – insbesondere auch solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen – haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Haftung hinsichtlich grober Fahrlässigkeit bei Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden, ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Schadensersatzansprüche wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften sind ausgeschlossen, sofern die Zusicherung nicht primär der Vermeidung typischer Mangelfolgeschäden diente.

8. Etwaige Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern kein arglistiges Verschweigen eines Mangels vorliegt, 6 Monate nach Übergabe.

VI. Haftung

1. Schadensersatzansprüche jeglicher Art außerhalb der Gewährleistung gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen – insbesondere auch bei Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstehen, z. B. infolge Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, falscher Beratung, Verschuldens bei Vertragsabschluss oder unerlaubter Handlung – sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit unserer Erfüllungsgehilfen, soweit diese nicht leitende Angestellte sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ohne grobes Verschulden, ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.

2. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden, für die wir nach dem Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 haften.

3. Sämtliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgenommen Ansprüche aus unerlaubter Handlung – verjähren 6 Monate nach Abnahme.

VII. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die am Tage der Lieferung oder Durchführung der Arbeiten gültigen Preise.

2. Der Kunde hat die Zahlung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern nichts Besonderes vereinbart ist, sind Rechnungen sofort nach Erhalt fällig.

3. Bei Überweisung oder Scheckzahlung gilt die Zahlung als erfüllt, sobald der Betrag unwiderruflich auf einem unserer Bankkonten gutgeschrieben ist.

4. Der Vertragspreis versteht sich – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk ausschließlich ab Verladung und Verpackung.

5. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand, können wir zur Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen weitere Leistungen bis zur Begleichung der ausstehenden Zahlungen zurückstellen. Die Lieferfristen verlängern sich entsprechend.

6. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist sind wir berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die erbrachten Leistungen zurückzufordern oder eine Teilvergütung zu beanspruchen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

7. Ein kaufmännisches oder sonstiges Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen. Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Kunden sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Gibt der Kunde eine falsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an und müssen wir deshalb die Umsatzsteuer entrichten, so hat der Kunde uns sämtliche hieraus entstehenden Schäden zu ersetzen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenkosten und Zinsen unser Eigentum. Dies gilt auch bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks für solche Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns ohne zusätzliche Verpflichtungen. Wird unsere Ware mit vom Kunden gelieferten oder fremden Waren verarbeitet, verbunden oder vermischt, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, überträgt er uns schon jetzt einen Miteigentumsanteil im entsprechenden Verhältnis, den er mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren hat.

3. Die Weiterveräußerung der gelieferten Waren – gleich ob unverarbeitet, verarbeitet, verbunden oder vermischt – ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt gestattet und nur, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist dem Kunden untersagt. Ferner sind ein Abtretungsverbot sowie eine Abtretung ohne unsere Zustimmung im Rahmen eines Factorings ausgeschlossen. Der Kunde tritt hiermit alle Forderungen, die ihm infolge der Weiterveräußerung oder aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware zustehen, bereits bei deren Entstehung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware entspricht unserem Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, wobei dieser Aufschlag außer Ansatz bleibt, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Das Recht des Kunden zum Einzug oder zur Weiterveräußerung erlischt, wenn er seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und uns sämtliche zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen bereitzustellen.

4. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Waren berechtigt, und der Kunde ist verpflichtet, diese herauszugeben. Die Rücknahme bedeutet nicht automatisch einen Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich erklärt. Die Rücknahme sichert lediglich unseren Anspruch. Wir bewahren die Ware für den Kunden auf, wobei der Zahlungsanspruch unberührt bleibt. Nach vollständiger Bezahlung wird der Liefergegenstand an den Kunden herausgegeben. Die Rücknahme und Lagerung erfolgen auf Kosten des Kunden. Bei Lagerung in unseren Räumen berechnen wir pro Monat 0,5 % des Rechnungsbetrags. Diese Regelung findet keine Anwendung gegenüber natürlichen Personen, sofern der gewährte Kredit nicht für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt ist.

5. Wird durch Dritte unser Eigentum, etwa infolge einer Pfändung, beeinträchtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns umgehend zu informieren und den Dritten auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen.

6. Übersteigt der Wert der vom Kunden gestellten Sicherheiten den Gesamtwert unserer Forderungen um mehr als 20 %, verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizugeben. Mit Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware sowie die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist, sofern nicht eine Leistung an einem zwingend anderen Ort geschuldet ist, der Ort unseres Geschäftssitzes. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – sofern der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB ist – der Geschäftssitz; alternativ können wir den Kunden auch an seinem Geschäftsniederlassungsort verklagen.

2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Die Anwendung der UN-Kaufrechtsübereinkommen und deren nationale Umsetzungsgesetze ist ausgeschlossen.

3. Es gelten die Incoterms 1990 in ihrer jeweils neuesten Fassung.